Allgemeine Lieferungs-und Zahlungsbedingungen der ATEF.ONE GmbH I. Widersprechende AGB´s Soweit allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers verwendet werden, auch wenn sie von diesem zeitlich später verwendet werden, werden ohne schriftliche Zustimmung der ATEF.ONE GmbH (ATEF.ONE) nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie den vorliegenden Lieferbedingungen nicht widersprechen. Widersprechende allgemeine Geschäftsbedingungen berühren die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages nicht. Die gesetzlichen Regelungen gelten bei widersprechenden Bedingungen. II. Angaben der ATEF.ONE Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Verbrauchs-und Leistungsangaben sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet sind. Die ATEF.ONE behält sich Verbesserungen und Abänderungen hinsichtlich Konstruktion, Materialverwendung und Ausführung vor, soweit dadurch keine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Liefergegenstandes eintritt. Mündliche Abreden, nachträgliche Vereinbarungen sowie Zusagen bezüglich der Produkteigenschaft sind verbindlich, soweit diese von ATEF.ONE schriftlich bestätigt wurden. III. Angebote der ATEF.ONE 1.Die Angebote der ATEF.ONE sind frei bleibend, soweit nichts anderes vermerkt ist. Der Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn eine schriftliche Bestätigung der ATEF.ONE innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Auftrags erfolgt oder der Auftrag ohne Bestätigung ausgeführt worden ist. 2.Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der ATEF.ONE. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Ist der Auftraggeber Verbraucher, erfolgt der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstlieferung durch den Zulieferer des zur Vertragserfüllung abgeschlossenen Deckungsgeschäfts und unter dem Vorbehalt, dass die ATEF.ONE von dem Vertragspartner unverschuldet nicht beliefert wurde. Der Auftraggeber wird unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. 3.Die Auskünfte der ATEF.ONE sind unverbindlich. 4.Die Erstellung eines ersten Angebots erfolgt kostenlos, es sei denn, eine schriftliche Übernahmeerklärung des Bestellers liegt vor. 5.Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten sind grundsätzlich kostenpflichtig. Soweit ein Vertrag zustande kommt und der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen vollständig und fristgemäß nachkommt, kann die ATEF.ONE von der Geltendmachung der Angebotskosten absehen. 6.Der Besteller trägt Sorge dafür, dass behördliche Genehmigungen für die Anlage vor Einbau der Anlage auf dessen Kosten eingeholt werden. IV. Preise 1.Die Preise sind frei bleibend. 2.Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verladung und Verpackung durch die ATEF.ONE, bei Ersatzteilen ohne Einbau. Die Mehrwertsteuer in der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Höhe kommt zum Preis hinzu. Bei Erhöhung der Marktpreise für Rohmaterialien zwischen Vertragsschluss und Lieferung ist die ATEF.ONE berechtigt, die erhöhten Preise zu verlangen, sofern die vertragsgemäße Lieferung mehr als vier Wochen nach Vertragsschluss erfolgen soll und die ATEF.ONE sich zu diesem Zeitpunkt nach Erhöhung nicht in Leistungsverzug befindet. Nimmt der Besteller die angebotene Ware nicht zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Termin ab, so gelten die Preise zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. 3.Anfallende Arbeiten, die im Angebot nicht enthalten sind und die auf Wunsch des Bestellers zusätzlich ausgeführt werden, werden gesondert nach Lohn- und Materialaufwand abgerechnet. 4.Gebühren und sonstige Kosten, die aufgrund notwendiger behördlicher Genehmigungseinholung bzw. behördlicher Auflagen entstehen, gehen zusätzlich zu Lasten des Bestellers. 5.Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der ATEF.ONE zu leisten, und zwar 50 % der Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 25 % sobald die Ware geliefert wurde und 25 % innerhalb von 14 Tagen nach Leistungserbringung/Abnahme. Mit Zahlung der letzten 25% erhält der Besteller einen Freischaltcode übergeben, um die Software der Anlage komplett zu entsperren. Ohne diesen Freischaltcode ist die Ware nur bedingt einsetzbar. 6.Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die der ATEF.ONE nach Vertragsschluss bekannt werden und die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, werden sämtliche Forderungen der ATEF.ONE, ohne Rücksicht auf Stundung oder die Laufzeit hereingenommener Wechsel, sofort fällig. Die ATEF.ONE ist dann berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und unbeschadet der vorstehenden Rechte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auf Kosten des Bestellers zurück zu nehmen. Die ATEF.ONE weist darauf hin, dass bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingung das gesetzlich gewährte Zurückbehaltungsrecht unverzüglich in Anspruch genommen wird. Zeitliche Verzögerungen bei der Ausführung gehen hierbei nicht zu Lasten von ATEF.ONE. Die Lieferfristen verlängern sich entsprechend. 7.Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Teilzahlungen aufgrund von Mängelansprüchen des Bestellers ist nur statthaft, wenn diese Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind und sein Gegenanspruch im Falle der Zurückbehaltung auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 8.Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der ATEF.ONE als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. V. Lieferzeit 1.Lieferfristen sind unverbindlich. Soweit verbindliche Lieferfristen vereinbart sind, gelten dieser ab endgültiger Klärung aller kaufmännischen und technischen Einzelheiten. Fordert der Besteller nachträglich eine andere Ausführung der Leistung des Kaufgegenstandes oder einen anderen Kaufgegenstand, kann die ATEF.ONE die Lieferfrist angemessen verlängern. 2.Die Lieferzeit gilt als eingehalten: a)Bei Lieferung ohne Montage, wenn die betreffende Sendung versandbereit steht und der Käufer davon unterrichtet wurde, b)bei Lieferung mit Montage, sobald die Anlage betriebsbereit ist. 3.Verzögert sich die Lieferung oder die Montage durch Verschulden des Bestellers, so sind die dadurch entstandenen Kosten zu vergüten. Liefert der Besteller von ihm zu stellende Teile nicht fristgerecht, so kann ATEF.ONE die Lieferfrist entsprechend verlängern. 4.Als versandfertig gemeldete Ware muss der Verkäufer sofort abrufen. Geschieht dies nicht, ist die ATEF.ONE berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und Lagerkosten in Rechnung zu stellen. VI. Versand und Anlieferung 1.Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden, selbst wenn die Versandkosten von der ATEF.ONE übernommen werden. 2.Versand und Verpackung erfolgen grundsätzlich unversichert. Die insoweit anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers, der auch die Verlust- und Beschädigungsgefahr trägt. 3.Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf Kosten des Bestellers versichert. 4.Während des Transportes eingetretene Schäden sind sofort dem Frachtführer zu melden und der ATEF.ONE anschließend mit der vom Frachtführer ausgestellten Bescheinigung mitzuteilen. Soweit dem Besteller ein vom Frachtführer zu ersetzender Schaden entstanden ist, tritt die ATEF.ONE Ansprüche gegenüber dem Besteller aus dem Frachtvertrag ab. Ansprüche des Bestellers gegen ATEF.ONE sind ausgeschlossen. Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass zum Nachweis eventueller Ansprüche gegen den Frachtführer dessen Bescheinigung hinsichtlich eingetretener Transportschäden erforderlich ist. VII. Montage und Kundendienst 1.Alle in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einbau der Anlage stehenden Montagen sind mit der probeweisen Inbetriebnahme fertig gestellt. Eine gemeinsame Abnahme kann vereinbart werden. Eine ausführliche Betriebsanleitung wird mitgeliefert. 2.Zu den Montageleistungen der ATEF.ONE gehören nicht in Verbindung mit der Anlage notwendig werdenden Maurer-, Zimmerer-und Malerarbeiten, das Verlegen elektrischer Leitungen sowie deren Anschluss an die Geräte und Absicherung. 3.Die ATEF.ONE liefert die Anlage mit den Mindestanforderungen. Eine Optimierung der Anlage findet nicht durch ATEF.ONE statt, Einweisungen und Schulungen sind nicht Vertragsbestandteil. Einweisungen und Schulungen können auf Wunsch des Bestellers durchgeführt werden auf gesonderte Rechnung. 4.Bauseitig sind Montagegerüst und Hilfskräfte in ausreichendem Umfang zu stellen. Geschieht dies nicht, werden Mehrkosten, die aufgrund der Nichtstellung von Montagegerüsten und Hilfskräften entstehen, vom Besteller zu tragen. 5.Die täglichen Arbeitszeiten des zur Montage abgestellten Personals betragen acht Stunden. Überstunden werden mit einem Zuschlag von 25 % berechnet. Nachstunden mit einem solchen von 50 % und Sonn-und Feiertagsstunden mit 100 % Zuschlag. Als Nacharbeitsstunden gilt die Zeit von 20:00 – 6:00 Uhr. Vorbereitungs-, Reise-, Warte-und Wegezeit wird als Arbeitszeit betrachtet und berechnet. 6.Soweit für die Montage ein Pauschalpreis vereinbart ist, ist die ATEF.ONE darüber hinaus berechtigt, anfallende Zuschläge und besondere Arbeitszeiten gemäß Ziffer VII Nr. 4 zusätzlich in Rechnung zu stellen. VIII. Rechte an Software und Planungsunterlagen 1.Die Planungsunterlagen und verwendete Software sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – ohne Einwilligung der ATEF.ONE vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. Mit der Bereitstellung der Software übernimmt die ATEF.ONE keine Verpflichtung zur Erbringung von Software-Service- Leistungen, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. 2.Die ATEF.ONE räumt dem Besteller das nicht ausschließliche Recht ein, die Software zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist auf den vereinbarten Zeitraum begrenzt, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung ist das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet. a)Soweit eine zeitlich befristete Nutzung eingeräumt wird, darf der Besteller die Software nur mit der gelieferten Hardware nutzen. Die Nutzung an einem anderen Gerät bedarf der ausdrücklichen Zustimmung. Soweit mehrere Geräte geliefert werden, darf die Software zeitgleich nur auf einem Gerät genutzt werden (Einfachlizenz). 3.Der Besteller darf die Software nicht verändern, zurückentwickeln, übersetzen oder Teile herauslösen. Der Besteller ist berechtigt, eine Vervielfältigung ausschließlich zu Sicherungszwecken zu erstellen. IX. Mängelansprüche 1.Der Besteller hat offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 8 Wochen nach Erhalt der Lieferung zu rügen. Ist in dem Vertrag eine gemeinsame Abnahme des Liefergegenstandes vereinbart, sind offensichtliche Mängel sofort zu rügen. Verborgene Mängel sind entsprechend unverzüglich nach ihrer Entdeckung, jedoch spätestens vor Ablauf der gesetzlichen Mängelhaftungsfrist zu rügen. Ist der Besteller Kaufmann, gilt § 377 HGB. 2.Die Mängelhaftungsfrist beginnt im Falle der Vereinbarung einer gemeinsamen Abnahme mit dieser, soweit sie tatsächlich durchgeführt wird. Andernfalls mit der Leistungserbringung. Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Verjährung von Ansprüchen des Bestellers als Unternehmer bei Sachmängeln ein Jahr ab Ablieferung; dies gilt jedoch nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsansprüche) und § 634 a Abs.1 Nr. 2 (Baumängel) BGB zwingend längere Fristen vorschreibt. Vorstehende Verjährungsverkürzung in Abweichung von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB gilt ferner nicht für den Fall der Arglist, für die in X Haftung geregelten Schadensersatzansprüche, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften. Die Verjährungsfrist für neue Geräte und Materialien beträgt für Verbraucher zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. 3.Mängelansprüche stehen dem Besteller nur nach folgenden Bedingungen zu. a)Die ATEF.ONE ist berechtigt, alle diejenigen Teile oder Leistungen wahlweise unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Zunächst ist die ATEF.ONE stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Besteht nach dem Inhalt des diesen Bedingungen zugrunde liegenden Vertrages kein Recht der ATEF.ONE Ersatz zu liefern oder ist die Mängelbeseitigung trotz mindestens zweimaligen Nachbesserungsversuchen endgültig erfolglos, so kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel. b)Die ATEF.ONE ist berechtigt, eine geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten. c)Bei gebrauchten Geräten und Materialien steht dem Besteller das Recht zu, vor Absendung eine Besichtigung und Prüfung auf seine Kosten vorzunehmen. Mit Auslieferung des gebrauchten Liefergegenstandes geltend die Verpflichtungen von ATEF.ONE als vollständig und ordentlich erfüllt. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt. Die Lieferung von gebrauchten Sachen erfolgt unter Ausschluss der Mängelhaftung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich zugesagt ist. Für den Fall des Verbrauchsgüterkaufs über gebrauchte Sachen beträgt die Mängelhaftungsfrist ein Jahr ab Lieferung. d)Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen werden nur nach der Maßgabe von Punkt X Haftung übernommen. Im Übrigen sind sie ausgeschlossen. X. Haftung 1.Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die ATEF.ONE bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. 2.Auf Schadenersatz haftet die ATEF.ONE – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit einschließlich der Vertreter und Erfüllungsgehilfen der ATEF.ONE haftet die ATEF.ONE nur für: a)Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit b)Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung der ATEF.ONE jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. c)Schäden aus Unmöglichkeit im Verzug wegen der Verletzung von Kardinalspflichten. 3.Die sich aus Punkt 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die ATEF.ONE einen Mangel arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz. 4.Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn die ATEF.ONE die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. 5.Soweit die Schadensersatzhaftung der ATEF.ONE gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der ATEF.ONE. XI. Eigentumsvorbehalt 1.Die ATEF.ONE behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Barzahlungen, Scheckzahlungen und Banküberweisungen, die gegen Übersendung eines von ATEF.ONE ausgestellten Eigenakzepts des Bestellers erfolgt, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel von dem Bezogenen eingelöst und die ATEF.ONE aus der Wechselhaftung befreit ist. 2.Die ATEF.ONE ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. 3.Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gilt: Der Besteller ist ermächtigt, die gelieferte Ware im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsgangs in Betrieb zu nehmen und zu nutzen. Jede anderweitige Verfügung über die gelieferte Ware (etwa Weiterverkauf, Vermietung, Verpfändung, sicherungsweise Übereignung usw.) ist dem Besteller nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der ATEF.ONE gestattet. Der Besteller tritt bereits jetzt, soweit zulässig, alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Dritten erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einbeziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis der ATEF.ONE, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der ATEF.ONE nachkommt, verzichtet dieser auf das Recht zur Selbsteinziehung. Die ATEF.ONE kann verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen bekannt gibt, alle zu Ersatz erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Drittschuldner die Abtretung offen legt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die nicht im Eigentum von ATEF.ONE stehen, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Dritten in Höhe der zwischen ATEF.ONE und dem Besteller vereinbarten Lieferpreis als abgetreten. 4.Die ATEF.ONE verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit frei zu geben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten obliegt der ATEF.ONE. XII. Gerichtsstand Als Gerichtsstand auch für Wechsel, Scheck und Urkundenprozesse wird, soweit dies nach § 38 ZPO zulässig ist, der Hauptsitz von ATEF.ONE, Forchheim, vereinbart. Die ATEF.ONE ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. XIII. Teilnichtigkeit Soweit diese Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen. XIV. Anwendbares Recht Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmen-oder Wohnsitz im Ausland hat. Stand Februar 2012 ATEF.ONE GmbH Am Hopfengarten 3, 85104 Forchheim / Pförring